§ 1 Name und Wesen
1. Der Verein führt den Namen „DJK Heuweiler e.V.“. Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung für „Deutsche Jugendkraft“.
2. Der Verein ist Mitglied des DJK-Diözesanverbandes, des katholischen Sportverbandes der Erzdiözese Freiburg, dem er seine Satzung sowie deren Änderung zur Genehmigung vorlegt. Der Verein ist ökumenisch offen.
3. Der Verein wurde 1955 gegründet.
4. Der Verein hat seinen Sitz in Heuweiler.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
6. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau unter der Nummer 1008 eingetragen.
7. Seine Farben sind grün-weiß.
§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Verein will sachgerechten Sport ermöglichen, die Gemeinschaft pflegen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Diesen Zielen dienen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er fördert Leistungs- und Breitensport, Erziehung und Bildung, Sportethos und Lebensgestaltung aus dem Glauben.
b) Er dient seinen Mitgliedern, indem er ihren Sport fördert, ihnen Lehr- und Bildungsarbeit anbietet und ihre Anliegen in der Öffentlichkeit vertritt.
c) Er vertritt das Anliegen des Sports in den katholischen Organisationen und Einrichtungen der Pfarrgemeinde bzw. des Dekanates Endingen-Waldkirch und bietet dort seine Hilfe an.
d) Er fördert den Sport und arbeitet mit dessen Verbänden und Institutionen zusammen.
e) Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft verantwortlich mit zu tragen.
3. Der Verein und seine Gliederungen verfolgen keine wirtschaftlichen Interessen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden.
4. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen (Ehrenamtspauschale) erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
5. Die DJK Heuweiler und ihre Organe verpflichten sich zur Anwendung der im Rahmen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt und zur Intervention bei sexuellem Missbrauch vom Erzbischof von Freiburg in Kraft gesetzten diözesanen Gesetze, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichen Fassung.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins sind die Personen, die sich ihm unter Anerkennung seiner Satzung angeschlossen haben.
2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind. Die altersmäßige Gliederung der DJK-Sportjugend richtet sich nach den Jugendordnungen der einzelnen Fachverbände.
b) Passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK teilzunehmen und die Aufgaben des DJK-Vereins zu fördern und einen Beitrag zu leisten.
c) Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
3. Die Aufnahme in den Verein erfordert einen schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
4. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten nicht erfüllt oder in Haltung und Führung der Satzung des DJK-Diözesanverbandes Freiburg oder dieser Satzung wesentlich widerspricht.
5. Der Austritt aus dem Verein erfordert eine schriftliche Erklärung an den Verein. Der Austritt wird nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen am Ende des Jahres wirksam.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele und Aufgaben des Vereins gemäß dieser Satzung zu vertreten;
b) an den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des Vereins teilzunehmen;
c) die Beschlüsse des Vereins auszuführen;
d) die Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt, in Form von Geld zu leisten.
§ 4 DJK-Sportjugend
Der Verein erkennt die Eigenständigkeit seiner Sportjugend im Rahmen dieser Satzung an. Für sie ist grundsätzlich die „DJK-Jugendordnung" verbindlich, der Bestandteil dieser Satzung ist. Die DJK-Sportjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassungen zu ordnen. Sie ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht diese Satzung oder sie selbst andere Zuständigkeiten bestimmen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind z.B.:
a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen, Eintritt in die Verbände des deutschen Sports oder Austritt);
b) Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden;
c) Wahl und Entlastung des Vorstandes sowie der Kassenprüfer;
d) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Vereinsjahr;
e) Festsetzung der Vereinsbeiträge.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren und alle Vorstandsmitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung wird regelmäßig einmal im Jahr einberufen. Außerdem ist sie einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine ¾ Mehrheit erforderlich ist, müssen mindestens 5 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
4. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer unterschrieben wird.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
6. Wahlen und Bestätigungen erfolgen ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit.
7. Wahlen und Bestätigungen werden grundsätzlich in offener Abstimmung durchgeführt, sofern nicht geheime Wahl oder Bestätigung beantragt wird.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein gemäß den Zielen und Aufgaben dieser Satzung. Es führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
2. Zum Vorstand gehören der Vorstand-Sport, der Vorstand-Sportanlagen, der Vorstand-Veranstaltungen, der Präsident, der Geistliche Beirat, der Geschäftsführer (Schriftführer), der Kassierer, der Spielausschussvorsitzende, der Jugendleiter, zwei Beisitzer und die Abteilungsleiter.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstand-Veranstaltungen und der Geschäftsführer. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
4. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Mitgliederversammlung abwechselnd auf zwei Jahre gewählt. Das heißt in einem Jahr wird der der VorstandVeranstaltungen, der Geschäftsführer, der Kassierer und ein Beisitzer gewählt. Im darauf folgenden Jahr wird der Vorstand- Sport, der Vorstand-Sportanlagen, der Präsident und ein Beisitzer gewählt. Der Spielausschussvorsitzende sowie die beiden Kassenprüfer werden jeweils auf ein Jahr gewählt. Der Jugendleiter wird von der Jugendabteilung auf zwei Jahre gewählt. Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen jeweils auf ein Jahr gewählt. Die Bestellung des Jugendleiters und der Abteilungsleiter bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
5. Der Geistliche Beirat bedarf der kirchlichen Bestätigung durch das Dekanat Endingen-Waldkirch.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
7. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 Austritt
Der Austritt des Vereins aus dem DJK-Diözesanverband darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt des DJK Heuweiler e.V. aus dem DJK-Diözesanverband" einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes Freiburg. Der Austrittsbeschluss bedarf einer absoluten 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 9 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des DJK Heuweiler e.V." einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes Freiburg. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer absoluten 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen an die Pfarrgemeinde Heuweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
2. Liquidator ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Neufassung tritt an die Stelle der Satzung vom 19.03.2016.
Beschlossen am 18.07.2022 in Heuweiler.